30.06.2023: Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld endet

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Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten Betriebe befinden sich nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona.

„In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit und den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie hat sich der einfache Zugang zum Kurzarbeitergeld als wahrer „Gamechanger“ erwiesen. Unternehmen erhielten durch die Arbeitsagentur dringend benötigte Unterstützung, um Arbeitsplätze zu erhalten und Arbeitslosigkeit zu vermeiden“, sagt Neubrandenburgs Arbeitsagenturchef Thomas Besse.
„Ohne die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wäre die Arbeitslosigkeit in MSE in der Pandemie vermutlich deutlich höher gewesen. Und die negativen Wirkungen dieses Effekts würden wir noch heute auf dem Arbeitsmarkt spüren.“ Nach aktuellen Hochrechnungen befanden sich im Januar diesen Jahres 66 Mitarbeitende aus 10 Unternehmen in Kurzarbeit. „Das ist kein Vergleich zu den Höhepunkten während der Corona-Pandemie, als im Mai 2020 über Kurzarbeitergeld-Anträge für 25.000 Beschäftigte zu entscheiden war“, erinnert sich Besse.

Ab dem 01.07.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen von vor der Pandemie.

Dann müssen wieder mindestens 30 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent. LeiharbeitnehmerInnen können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüber hinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

www.arbeitsagentur.de

   

 

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