Betriebe, die vorrangig Bauleistungen erbringen, können in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März auf Antrag Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) von der Arbeitsagentur erhalten, wenn witterungsbedingte Arbeitsausfälle auftreten. Mit diesem finanziellen Hilfsmittel können Arbeitgeber Entgeltausfälle ausgleichen, während ihre Mitarbeiter weiterhin beschäftigt bleiben und das Kurzarbeitergeld in Höhe des regulären Arbeitslosengeldes erhalten. Sobald die Witterungsbedingungen sich verbessern, können die betroffenen Mitarbeiter ohne zusätzliche Hürden wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Eine wichtige Besonderheit des Saison-Kurzarbeitergeldes: Es erfordert keine vorherige Anzeige, im Gegensatz zum regulären Kurzarbeitergeld.
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist ein flexibles Instrument: Beschäftigte ohne Kinder erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, während Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns erhalten. Zudem haben Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge während der Zahlung des Saison-KUG. Arbeitnehmer profitieren zusätzlich von Winterzuschüssen wie dem Zuschuss-Wintergeld oder dem Mehraufwands-Wintergeld.
Andreas Wegner, Leiter der Neubrandenburger Arbeitsagentur, betont die Vorteile des Saison-KUG: „Das Saison-Kurzarbeitergeld bietet eine wichtige finanzielle Entlastung für Unternehmen und sichert die Arbeitsplätze in der Bauwirtschaft auch in Zeiten witterungsbedingter Arbeitsausfälle. Arbeitnehmer bleiben fest angestellt, und Arbeitgeber haben die Flexibilität, schnell auf saisonale Schwankungen zu reagieren. Das Wegfallen der vorherigen Anzeigepflicht macht das Verfahren besonders einfach und unkompliziert.“
Arbeitgeber zahlen das Saison-Kurzarbeitergeld zunächst in Vorleistung aus und stellen anschließend den Antrag auf Erstattung bei der Agentur für Arbeit.
Antragstellung: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea.
Informationen und Unterstützung: Arbeitgeberservice unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 5555 20 oder direkt bei, persönlichen Ansprechpartner
Die Baubetriebe-Verordnung enthält eine Liste der berechtigten Betriebe: https://www.gesetze-im-internet.de/baubetrv_1980/BJNR020330980.html
Rechtliche Grundlage des Saison-Kurzarbeitergeldes sowie der ergänzenden Leistungen ist der Paragraf 101 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).