Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31.03.2024 ihre Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2023 anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im Jahr 2023 von Kurzarbeit betroffen waren.
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.
Die elektronische Anzeige mit IW- Elan hat viele Vorteile, es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren können sich Arbeitgeber an ihre zuständige Agentur für Arbeit wenden.
Kontakt: T: 0800-4555520, F: 0381-8042603061,
Hintergrundinformationen
Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote für Höhe der Abgabe je Monat
Höhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz
3 Prozent bis unter 5 Prozent 140,- Euro
2 Prozent bis unter 3 Prozent 245,- Euro
unter 2 Prozent 360,- Euro
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen. Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet.
Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Mit dem Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt wird ab 01.01.2024 die Ausgleichsabgabe durch die Einführung einer neuen Staffel erhöht. Sie betrifft diejenigen ArbeitgeberInnen, die keine schwerbehinderten ArbeitnehmerInnen beschäftigen und kann je nach Betriebsgröße monatlich bis zu 720 Euro betragen. Finanziell relevant wird der neue Staffelbetrag ab 2025, da die Abrechnung immer im Folgejahr erfolgt.