Betriebe, die vorrangig Bauleistungen erbringen, können auf Antrag bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (Dezember bis März) von der Arbeitsagentur das Saison-Kurzarbeitergeld (auch Saison-Kug oder S-Kug) erhalten. Arbeitgeber können damit Entgeltausfälle ausgleichen, und betroffene Arbeitnehmer werden nicht arbeitslos – sie bleiben weiterhin angestellt und erhalten Saison-Kug in Höhe des regulären Arbeitslosengeldes. Eine unkomplizierte Weiterbeschäftigung ist bei verbesserten Witterungsbedingungen jederzeit möglich.
Für die Höhe des Saison-Kurzarbeitergelds gilt grundsätzlich: Beschäftigte ohne Kinder im Haushalt erhalten 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Beschäftigte mit mindestens einem Kind im Haushalt erhalten 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Während der Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes haben Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung der allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitnehmer profitieren von zusätzlichen Leistungen wie Zuschuss-Wintergeld oder Mehraufwands-Wintergeld.
Eine besondere Eigenschaft des Saison-Kurzarbeitergeldes ist, dass im Gegensatz zum „normalen“ Kurzarbeitergeld keine vorherige Anzeige erforderlich ist.
Für Stephan Bünning, derzeitiger Leiter der Neubrandenburger Arbeitsagentur, ist das Saison-Kurzarbeitergeld von zentraler Bedeutung. „Es unterstützt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in saisonabhängigen Branchen, indem es finanzielle Sicherheit in Phasen witterungsbedingtem Arbeitsausfall bietet. Arbeitnehmer werden nicht arbeitslos – sie bleiben fest angestellt, während Arbeitgebern die flexible Reaktion auf witterungs- oder saisonale Schwankungen ermöglicht wird. Und der Wegfall der vorherigen Anzeigepflicht macht die Nutzung des Instruments besonders unkompliziert.“
Saison-Kug zahlen Arbeitgeber grundsätzlich in Vorleistung an Ihre Beschäftigen aus. Anschließend stellen Sie den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld bei Ihrer Agentur für Arbeit. Die Anträge können online über das vollständig digitalisierte und datenschutzkonforme KEA-System übermittelt werden. Weitere Informationen sind unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea verfügbar.
Der Arbeitgeberservice von Arbeitsagentur und Jobcenter MSE informiert interessierte Betriebe gerne über alle Fragen zu diesem Thema unter der kostenfreien Service-Rufnummer 0800 4 5555 20 oder durch Kontaktaufnahme mit dem persönlichen Ansprechpartner.
Eine Liste der berechtigten Betriebe ist der Baubetriebe-Verordnung zu entnehmen.
Rechtliche Grundlage des Saison-Kurzarbeitergeldes, sowie der ergänzenden Leistungen ist der Paragraf 101 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).