Die Corona-Pandemie hat starke wirtschaftliche Folgen. Auf dieser Seite stellen wir Ihnen eine Linksammlung vor, die zu mehr Details zum jeweiligen Thema führt. Wo möglich, verlinken wir auf die Originalquelle und verzichten auf eine eigene Beschreibung, damit es bei Änderungen nicht zu inkonsistenten Informationen kommt. Alle Angaben ohne Gewähr.
Corona-Pandemie
Aktuelle Informationen für Unternehmen
Hilfen für Unternehmen
Detaillierte Information
Überbrückungshilfe
07. Januar 2022: Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 kann beantragt werden
28. Dezember 2021: Land MV finanziert Überbrückungshilfe IV als zinsloses Darlehen vor, wenn Antragstellung und erste Zahlung zu lange dauern. Antragstellung ab 18.01.2022 bei der GSA Schwerin. Antragstellung bis 28.02.2022.
03. Dezember 2021: Die Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV bis 31. März 2022 fortgeführt.
Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, im Rahmen der Überbrückungshilfe IV einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. In der Überbrückungshilfe IV wird es angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.
- Für Unternehmen wird das Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar 2022 bis Ende März 2022 fortgeführt.
- Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung. Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr.1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.
- Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet (bisher 100 %). In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.
- Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
- Die Höchstgrenzen der Förderung werden analog zum neuen befristeten EU-Beihilferahmen um 2,5 Mio. Euro angehoben – im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 um 2 Mio. auf 12 Mio. Euro, im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 um 0,5 Mio. auf 2,3 Mio. Euro.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 sollen zeitnah veröffentlicht werden. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
03. Dezember 2021: Antragstellung für Überbrückungshilfe III Plus verlängert bis 31. März 2022
22. Oktober 2021: Änderungen der Kontoverbindung der Überbrückungshilfe III Plus jetzt möglich
12. Oktober 2021: Die 3. Phase Plus der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate Juli 2021 bis Dezember 2021. Anträge für die 3. Phase Plus können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021. Schlussabrechnungen für bewilligte Anträge können voraussichtlich ab November 2021 eingereicht werden. Von freiwilligen Rückzahlungen ist abzusehen, da die verfahrenstechnischen Möglichkeiten erst mit dem Schlussbescheid festgelegt werden.
09. September 2021: Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021 – bei weitgehend gleichbleibenden Förderbedingungen. Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021. Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mdst. 30% sind antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt durch prüfende Dritte. Die Antragstellung kann nach Anpassung des Programms über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
24. August 2021: Prüfende Dritte können über Änderungsanträge Schadensausgleich für, durch den Lockdown entstandene, Schäden auf Grundlage der Bundesregelung Schadensausgleich beantragen. Der Beihilferahmen wurde um 40 Millionen Euro erweitert.
02. August 2021: Beginn der Abschlagszahlungen in Höhe von 50% der beantragten Fördersumme bei Erstantragstellung (max. 100.000 Euro p.M.)
23. Juli 2021: Erstanträge für die Überbrückungshilfe III Plus könne gestellt werden
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt der Bund weiterhin alle, von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler für den Förderzeitraum Juli 2021 bis September 2021.
Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche) sowie Start-ups, die bis zum 31. Oktober 2020 gegründet wurden.
Restart-Prämie
Neu ist eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen.
Die Bedingungen entsprechen denjenigen der Überbrückungshilfe III.
Förderungsvoraussetzung:
– Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat von Juli 2021 bis September 2021, für den Fixkostenzuschuss beantragt wird
– Vergleichsmaßstab ist der Referenzmonat im Jahr 2019
– Besondere Vorschriften für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden und in begründeten Fällen bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen
Förderung:
– Bezuschussung betrieblicher Fixkosten von max. 10 Millionen Euro/ p.M.
– Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus können insgesamt maximal bis zu 52 Millionen Euro fördern
– Erstattung bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
– Erstattung bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei 50 Prozent bis 70 Prozent Umsatzeinbruch
– Erstattung bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch
Umsatzeinbruch jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Junge Unternehmen können andere Vergleichsumsätze heranziehen.
Bei der Überbrückungshilfe III Plus werden bei Erstantragstellung bis zum 30. September 2021 in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).
Unternehmen und Soloselbständige, die bereits einen Antrag auf Neustarthilfe Plus gestellt haben, können keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Wer die Überbrückungshilfe III Plus beantragt haben, kann nach Beantragung zur Neustarthilfe Plus wechseln, wenn diese besser ist..
Soloselbständige, die nach Beantragung der Neustarthilfe feststellen, dass sie bspw. wegen Corona-bedingter Investitionen in die Digitalisierung einen höheren Zuschuss über die Überbrückungshilfe III Plus erhalten könnten, können zur Überbrückungshilfe III Plus wechseln.
Das Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus kann vor der Schlussabrechnung bis Ende der Antragsfrist ausgeübt werden.
Beantragung:
Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.
Weitere Informationen dazu hier
Förderung für die Monate November 2020 bis Juni 2021
Einreichung der Schlussabrechnung verlängert bis 31. Dezember 2021
Antragstellung für Erst- und Änderungsanträge verlängert bis 31. Oktober 2021
Ab 09. Mai 2021: Beantragung der Landesförderung für nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckte Personalaufwendungen
Die Überbrückungshilfe III umfasst als Erweiterung der Überbrückungshilfe II jetzt neu die Monate November 2020 bis Juni 2021 und unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung weiterhin stark betroffen sind:
Antragsberechtigung
- Vereinfachung der bisher unterschiedlichen Zugangswege
- Unternehmen, die in einem Monat des Geltungszeitraums einen Umsatzeinbruch von 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 erlitten haben
- Keine Doppelförderung: Unternehmen, die Novemberhilfe oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt
- Leistungen nach Überbrückungshilfe II für November 2020 und Dezember 2020 werden angerechnet
- Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio Euro
- Die Fördergrenze 750 Mio Euro entfällt für Unternehmen, die direkt von den Schließungen betroffen sind, für Unternehmen der Reisebranche und des Großhandels
Förderung
- Förderhöchstbetrag: 1,5 Mio Euro/Monat für Unternehmen mit Umsatzrückgängen ab 30 % (statt bisher 200.000 Euro/ Monat bzw. 500.000 Euro/Monat) – es gelten die Obergrenzen europäischen Beihilferechts (Kleinbeihilfe-, Fixkostenregelung) von bisher max. 4 Mio Euro insgesamt/ Unternehmen
- Wahl der beihilferechtlichen Regelung:
– Förderung nach Bundesregelung Fixkostenhilfe: Zuschusshöhe 1 bis 4 Mio Euro nach Verlustnachweis für 70 bis 90 % der ungedeckten Fixkosten
– Kleinbeihilfen-Regelung: Zuschusshöhe von bis zu 1 Mio Euro insgesamt ohne Verlustnachweis - Höchstbetrag Abschlagszahlungen: 100.000 Euro/ Monat, max. 400.000 Euro
- Musterkatalog für anrechenbare Fixkosten
Fördersummen
- Anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten entsprechend dem Umsatzrückgang zum Vergleichsmonat 2019 entsprechend Kostenkatalog:
– Umsatzrückgang 30 bis 50 % – Fixkostenerstattung 40 %
– Umsatzrückgang 50 bis 70 % – Fixkostenerstattung 60 %
– Umsatzrückgang > 70 % – Fixkostenerstattung seit 23.3.2021: 100 %
(vorher 90 %)
Verbesserungen der Überbrückungshilfe III seit der MPK vom 23.03.2021
- Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, wird von bisher 90 % auf bis zu 100 % erhöht.
- Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren – bisher nur Saisonware und verderbliche Ware – für Einzelhändler werden auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender erweitert.
- Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. €.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
- Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
- Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30.4.2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
- Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
- Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Eigenkapitalzuschuss (seit MPK vom 23.03.2021)
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
- Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
- Eigenkapitalzuschuss = bis zu 40 % des Erstattungsbetrages der förderfähigen Fixkosten
- Staffelung des Eigenkapitalzuschusses:
– 3. Monat des Umsatzeinbruchs: 25 %
– 4. Monat des Umsatzeinbruches: 35 %
– > 5 Monate mit Umsatzeinbruch:40 % p.M.
Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder (Stand: 06.04.2021)
Förderungen für Personalaufwendungen
Ab dem 09. Mai 2021 kann zusätzlich die Förderung des Landes MV für Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind, beantragt werden. Sollten noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt worden sein, erfolgt die Beantragung zusammen mit der Beantragung der Überbrückungshilfe III. Sollte bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt worden sein und die Landesergänzung genutzt werden, ist dies ab dem 09. Mai 2021 per Änderungsantrag möglich. Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) für die Landeskomponente kann nur für die Fördermonate erfasst werden, in denen keine Novemberhilfe / Dezemberhilfe beantragt wurde.
Beantragung: Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (lfi-mv.de)
Sonderregelungen für die Anbieter verderblicher und saisonaler Waren
(Einzelhandel, Großhandel, Hersteller)
- Regelungen für Wertverluste aus verderblichen Waren oder für, einem dauerhaften Wertverlust unterliegenden, Waren (Saisonwaren)
- Voraussetzung: regulärer Gewinn in 2019, Verlust durch Schließungsanordnungen in 2020
- Dokumentations- und Nachweispflicht für Verbleib und Warenwertentwicklung, eidesstattliche Versicherung und Bestätigung des prüfenden Dritten
- Sonderregelungen für Neugründungen in 2020
- Berücksichtigung der Abschreibung auf das Umlaufvermögen bei Fixkosten bis zu 100 %
- 50 % des Abschreibungsbetrages für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten als förderfähige Kosten
- Warenwertabschreibung = Differenz aus kumulierten Einkaufs- und Abgabepreise ohne sonstige Aufwände
Sonderregelung Pyrotechnikindustrie
- Förderung für März bis Dezember 2020
- Ansatz von Lager- und Transportkosten für Dezember 2020 bis Juni 2021
Sonderregelung Reisebranche
- Ergänzung bisheriger Regelungen um 50-prozentige Pauschale für interne Kosten
- Berücksichtigung der Fixkosten
Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.
Informationen: Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ Beihilferecht (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Anträge auf die nicht rückzahlbaren Zuschüsse können nur durch prüfende Dritte (Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen) gestellt werden. Ein Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe kann je nach persönlicher Situation bis zum Ende der Antragsfrist wahrgenommen werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III veröffentlichen wir hier nach Verfügbarkeit.
Neustarthilfe
14. Januar 2022: Direktantragsteller können Neustarthilfe 2022 beantragen (Förderzeitraum 01. Januar bis 31. März 2022)
22. Dezember 2021: Alle Fristen für die Endabrechnung von Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus hier auf einen Blick
09. September 2021: Die Bundesregierung verlängert die Neustarthilfe Plus zur Unterstützung coronabetroffener Soloselbständiger über den 30. September 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Für die Monate Oktober bis Dezember 2021 können Soloselbständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro pro Förderzeitraum für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro pro Förderzeitraum für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erhöht. Der Vorschuss wird für Juli bis September 2021 ausgezahlt.
Informationen: Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe Plus (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Alle Fristen für die Endabrechnung von Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus hier auf einen Blick
Einmalige Beantragung seit 16. Februar 2021 (für natürliche Personen) bis 31. Oktober 2021
Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige aller Branchen, die von Januar 2021 bis Juni 2021 coronabedingt hohe Umsatzeinbußen aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für die eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Frage kommt mit einem steuerbaren Zuschuss.
- Einkommen 2019 zu 51 % aus selbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus unständiger Beschäftigung sind Umsätzen aus Soloselbständigkeit gleichgestellt (z.B. SchauspielerInnen)
- Zahlung einer einmaligen Betriebskostenpauschale von 50 % des Umsatzes des Referenzumsatzes 2019 (25 % des Gesamtumsatzes 2019), max. 12.000 Euro
- Referenzumsatz: 50 % des Gesamtumsatzes 2019
- Voraussetzung: Umsatzrückgang Januar 2021 bis September 2021 im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 um mdst. 60 %
- Sonderregelungen bei Selbständigkeit ab 01.01.2019
- Auszahlung der Betriebskostenpauschale bei Laufzeitbeginn als Vorschuss
- Anteilige Rückzahlung des Vorschusses bei Umsatz > 40 % des Referenzumsatzes während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021
- Vollständige Rückzahlung des Vorschusses bei Umsatz >/= 90 % des Referenzumsatzes während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021
- Keine Anrechnung der Betriebskostenpauschale bei Leistungen der Grundsicherung oder anderer Sozialleistungen (Kinderzuschlag); steuerbarer Zuschuss
- Direkte Antragstellung ohne Steuerberater möglich über https://direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
- Informationen: Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Förderung für die Monate November 2020 bis Juni 2021
Einreichung der Schlussabrechnung verlängert bis 31. Dezember 2021
Antragstellung für Erst- und Änderungsanträge verlängert bis 31. Oktober 2021
Ab 09. Mai 2021: Beantragung der Landesförderung für nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckte Personalaufwendungen
Die Überbrückungshilfe III umfasst als Erweiterung der Überbrückungshilfe II jetzt neu die Monate November 2020 bis Juni 2021 und unterstützt Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung weiterhin stark betroffen sind:
Antragsberechtigung
- Vereinfachung der bisher unterschiedlichen Zugangswege
- Unternehmen, die in einem Monat des Geltungszeitraums einen Umsatzeinbruch von 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 erlitten haben
- Keine Doppelförderung: Unternehmen, die Novemberhilfe oder Dezemberhilfe erhalten haben, sind für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt
- Leistungen nach Überbrückungshilfe II für November 2020 und Dezember 2020 werden angerechnet
- Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio Euro
- Die Fördergrenze 750 Mio Euro entfällt für Unternehmen, die direkt von den Schließungen betroffen sind, für Unternehmen der Reisebranche und des Großhandels
Förderung
- Förderhöchstbetrag: 1,5 Mio Euro/Monat für Unternehmen mit Umsatzrückgängen ab 30 % (statt bisher 200.000 Euro/ Monat bzw. 500.000 Euro/Monat) – es gelten die Obergrenzen europäischen Beihilferechts (Kleinbeihilfe-, Fixkostenregelung) von bisher max. 4 Mio Euro insgesamt/ Unternehmen
- Wahl der beihilferechtlichen Regelung:
– Förderung nach Bundesregelung Fixkostenhilfe: Zuschusshöhe 1 bis 4 Mio Euro nach Verlustnachweis für 70 bis 90 % der ungedeckten Fixkosten
– Kleinbeihilfen-Regelung: Zuschusshöhe von bis zu 1 Mio Euro insgesamt ohne Verlustnachweis - Höchstbetrag Abschlagszahlungen: 100.000 Euro/ Monat, max. 400.000 Euro
- Musterkatalog für anrechenbare Fixkosten
Fördersummen
- Anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten entsprechend dem Umsatzrückgang zum Vergleichsmonat 2019 entsprechend Kostenkatalog:
– Umsatzrückgang 30 bis 50 % – Fixkostenerstattung 40 %
– Umsatzrückgang 50 bis 70 % – Fixkostenerstattung 60 %
– Umsatzrückgang > 70 % – Fixkostenerstattung seit 23.3.2021: 100 %
(vorher 90 %)
Verbesserungen der Überbrückungshilfe III seit der MPK vom 23.03.2021
- Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, wird von bisher 90 % auf bis zu 100 % erhöht.
- Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für mehr Waren – bisher nur Saisonware und verderbliche Ware – für Einzelhändler werden auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender erweitert.
- Für Unternehmen der Veranstaltungs-, Kultur- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. €.
- Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
- Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
- Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30.4.2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
- Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
- Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Eigenkapitalzuschuss (seit MPK vom 23.03.2021)
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
- Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
- Eigenkapitalzuschuss = bis zu 40 % des Erstattungsbetrages der förderfähigen Fixkosten
- Staffelung des Eigenkapitalzuschusses:
– 3. Monat des Umsatzeinbruchs: 25 %
– 4. Monat des Umsatzeinbruches: 35 %
– > 5 Monate mit Umsatzeinbruch:40 % p.M.
Der Eigenkapitalzuschuss und die weiteren Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht, darin wird das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erläutert. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder (Stand: 06.04.2021)
Förderungen für Personalaufwendungen
Ab dem 09. Mai 2021 kann zusätzlich die Förderung des Landes MV für Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld gedeckt sind, beantragt werden. Sollten noch kein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt worden sein, erfolgt die Beantragung zusammen mit der Beantragung der Überbrückungshilfe III. Sollte bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt worden sein und die Landesergänzung genutzt werden, ist dies ab dem 09. Mai 2021 per Änderungsantrag möglich. Die Vollzeitäquivalente (VZÄ) für die Landeskomponente kann nur für die Fördermonate erfasst werden, in denen keine Novemberhilfe / Dezemberhilfe beantragt wurde.
Beantragung: Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (lfi-mv.de)
Sonderregelungen für die Anbieter verderblicher und saisonaler Waren
(Einzelhandel, Großhandel, Hersteller)
- Regelungen für Wertverluste aus verderblichen Waren oder für, einem dauerhaften Wertverlust unterliegenden, Waren (Saisonwaren)
- Voraussetzung: regulärer Gewinn in 2019, Verlust durch Schließungsanordnungen in 2020
- Dokumentations- und Nachweispflicht für Verbleib und Warenwertentwicklung, eidesstattliche Versicherung und Bestätigung des prüfenden Dritten
- Sonderregelungen für Neugründungen in 2020
- Berücksichtigung der Abschreibung auf das Umlaufvermögen bei Fixkosten bis zu 100 %
- 50 % des Abschreibungsbetrages für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelten als förderfähige Kosten
- Warenwertabschreibung = Differenz aus kumulierten Einkaufs- und Abgabepreise ohne sonstige Aufwände
Sonderregelung Pyrotechnikindustrie
- Förderung für März bis Dezember 2020
- Ansatz von Lager- und Transportkosten für Dezember 2020 bis Juni 2021
Sonderregelung Reisebranche
- Ergänzung bisheriger Regelungen um 50-prozentige Pauschale für interne Kosten
- Berücksichtigung der Fixkosten
Für die Überbrückungshilfe III gelten weiterhin die Vorgaben des EU-Beihilferechts. Die Bundesregierung setzt sich bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) ein.
Informationen: Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ Beihilferecht (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Anträge auf die nicht rückzahlbaren Zuschüsse können nur durch prüfende Dritte (Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen oder vereidigte Buchprüfer*innen) gestellt werden. Ein Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe kann je nach persönlicher Situation bis zum Ende der Antragsfrist wahrgenommen werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III veröffentlichen wir hier nach Verfügbarkeit.
Finanzierung
- Kurzarbeitergeld: Beibehaltung der erhöhten Sätze bis 31. März 2022
– 70%/ 77% (Haushalt mit Kind) des Nettoentgeltes ab dem vierten Monat Kurzarbeit
– 80%/ 87% (Haushalt mit Kind) des Nettoentgeltes ab dem siebten Monat Kurzarbeit
– Bei Monaten mit mdst 50% Kurzarbeit
– Anspruchsberechtigt: Beschäftigte mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis 31.03.2021 und neu ab 01.04.2021 - Landesprogramm „Ausbildungsfortsetzung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit bei Auszubildenden für den Zeitraum 01.Januar bis 31. März 2022 fortgesetzt.
– Antragsberechtigt sind Ausbildungsbetriebe jeglicher Größe mit erheblichem Arbeitsausfall, die für Auszubildende keine Kurzarbeit beantragen, das Ausbildungsverhältnis nicht kündigen und die Ausbildung fortsetzen
– Zuschuss von bis zu 75% für Ausbildungsvergütung
– Antragstellung nachträglich bis 30. Juni 2022 beim LFI MV - Neustart-Prämie II des Landes MV (Bis 100% Beteiligung an Sonderzahlungen für Beschäftigte, die von Kurzarbeit in besonderem Umfang betroffen waren)
– Neuauflage ab 01. Januar 2022
– Für Kurzarbeit von mdst. 50 % werden für die Monate Januar bis März 2022 pro Monat 200 Euro gezahlt, max. 600 Euro
– Antragstellung ab 01. März 2022 rückwirkend für abgelaufene Unterstützungsmonate bei der GSA Schwerin
– Antragstellung und Informationen: www.gsa-schwerin.de
- Liquiditätshilfen des Landes (Corona-Liquiditätshilfen II)
– Rückzahlbare Liquiditätshilfen: bis 20.000 EUR zinsfrei, im ersten Jahr tilgungsfrei, max. 200.000 EUR für kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler.
– Verlängerung der Zins- und Tilgungsfreiheit bis mindestens 31.10.2022
– Verlängerung Zins- und Tilgungsfreiheit für den stationären Einzelhandel, der seit 16.12.2020 von Schließungen betroffen ist, auf zwei Jahre
– Unternehmen < 250 Beschäftigten mit Liquiditätsbedarf zur Deckung betrieblicher Ausgaben bis 31. März 2021 können ggf. erneut eine rückzahlbare Zuwendung bis zu 200.000 Euro beantragen (www.gsa-schwerin.de) - Maßnahmen der Bürgschaftsbank MV sind über Ihre Hausbank nutzbar
- KfW-Kredite für Unternehmen sind ebenfalls über Ihre Hausbank nutzbar (für Startups gibt es ein gesondertes Programm)
03. Dezember 2021: Verlängerung der Härtefallhilfen bis 31. März 2022
Ab 20.06.2021:
Vereinfachtes Antragsverfahren für kleinvolumige Anträge (Betriebskostenpauschale bis 1.250 Euro p.M./ Fixkostenerstattung bis zu 5.000 Euro p.M.) jetzt ohne prüfenden Dritten möglich.
Neue Fallgruppe 6 für nach dem 31.Oktober 2020 gegründete oder geschäftsaufnehmende Unternehmen
Für Unternehmen, die trotz der umfangreichen Hilfsprogramme von Bund und Land in wirtschaftlicher Not sind, hat das Land MV mit Unterstützung durch den Bund einen Härtefallfonds im Volumen von 30 Millionen Euro aufgelegt. Dieser soll sowohl Unternehmen unterstützen, die keinen Zugang zu regulären Bundes- oder Landeshilfen haben, als auch Unternehmen, die zwar Zugang zu regulären Bundes- oder Landeshilfen haben, bei denen diese aufgrund spezieller, atypischer Fallkonstellationen aber nicht ausreichen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer besonderen Härte in den Monaten Januar 2021 bis April 2021.
- Unterstützt werden in 5 Fallgruppen Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in MV. Bei verbundenen Unternehmen ist eine Antragstellung für den Gesamtverbund möglich, sofern sich auch der Hauptsitz des Verbundes in MV befindet. Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.
- Die Mittel aus dem Härtefallfonds dienen der Finanzierung von betrieblichen Ausgaben. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes – insbesondere an den in der Überbrückungshilfe III förderfähigen Fixkosten – und soll im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Die Unterstützung erfolgt rückwirkend, das heißt für abgelaufene Monate, beginnend mit dem Januar 2021, und derzeit längstens bis einschließlich Mai 2021.
- Bewilligungsstelle ist das Landesförderinstitut MV (www.lfi-mv.de).
Die Antragstellung erfolgt über die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schwerin (PwC).
Telefon: 0385-59241-13, - Antragsformulare: www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-haertefallfonds-mv/index.html
- Fallgruppe 1: Unternehmen, deren Umsätze im Vergleichszeitraum aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände vergleichsweise gering waren.
Fallgruppe 2: Unternehmen, bei denen der Umsatzausfall erst mit Verzögerung eintritt und nach Wiederaufnahme des Geschäfts nicht mehr durch eine entsprechende Überbrückungshilfe unterstützt werden kann.
Fallgruppe 3: Im Nebenerwerb gewerblich tätige Soloselbständige / im Nebenerwerb freiberuflich Erwerbstätige mit besonders hohen betrieblichen Ausgaben.
Fallgruppe 4: Strukturbedeutsame Unternehmen, die infolge einer speziellen, atypischen Fallkonstellation trotz der regulären Corona-Hilfen von Bund und Land in ihrer Existenz bedroht sind.
Fallgruppe 5: Selbstständige im Haupterwerb mit hohen Umsatzrückgängen und geringen Fixkosten, die allein aufgrund der Anzahl ihrer Beschäftigten keinen Zugang zur Neustarthilfe haben.
Neu seit 20.06.2021:
Fallgruppe 6: Gründungen nach dem 31. Oktober 2020 durch Soloselbständige mit geringen Fixkosten bzw. Unternehmensgründungen nach dem 31. Oktober 2020
Fördermöglichkeiten gibt es über Gutscheine für Beratung durch autorisierte Beratungsunternehmen in den Programmen go-digital und go-innovativ. Hier können KMU unter 100 Beschäftigte jeweils 50 % der Beratungskosten sparen. Alle Informationen dazu hier.
Kostenfreie Beratung gibt es auch bei den jeweils zuständigen Kammern und Innungen sowie natürlich bei uns und den jeweils lokal zuständigen Wirtschaftsförderungen. Sprechen Sie uns gerne an!