Neue Bedingungen für Gründungsstipendium

Am 15.06.2026 wurden die neuen Bedingungen, Kriterien und Konditionen für das Gründungsstipendium zur Förderung innovativer Unternehmensgründungen in M-V veröffentlicht.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern setzt auf das Know-how der Existenzgründerinnen und -gründer und kann auf wirklich gute Geschäftsideen nicht verzichten. Gerade innovative, erfolgversprechende Vorhaben sollen möglichst nicht am fehlenden Startkapital für die ersten Monate scheitern.

Das Land gewährt den Existenzgründerinnen und -gründern innovativer und zukunftsweisender Gründungsvorhaben mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Gründungsstipendien als Beihilfe zum Lebensunterhalt.

Das Gründungsstipendium richtet sich vorrangig an Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen und Universitäten, die sich mit der Umsetzung einer innovativen Gründungsidee mit einem neuartigen Produkt oder einer Dienstleistung selbständig machen.

Zuwendungsempfänger können natürliche Personen mit fachlicher und kaufmännischer Eignung sein, die mindestens 18 Jahre alt sind und sich zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • durch Gründung eines neuen Unternehmensselbständig machen wollen oder
  • deren Unternehmensgründung nicht länger als 12 Monate zurückliegt.

Gegenstand der Zuwendung sind Beihilfen zum Lebensunterhalt für Gründungsvorhaben mit hohem Innovationsgehalt in und nach der Gründungsphase.

Höhe der Zuwendung  

  • für weibliche Personen in den ersten neun Monaten des Bewilligungszeitraums 2.400 EUR je Monat und in den zweiten neun Monaten 1.900 EUR je Monat,
  • für männliche Personen in den ersten neun Monaten des Bewilligungszeitraums 1.900 EUR je Monat und in den zweiten neun Monaten 1.400 EUR je Monat,
  • Personen diversen Geschlechts sind weiblichen Personen gleichgestellt.

Die Zuwendung wird für längstens 18 Monate gewährt. Die Unternehmensgründung muss innerhalb von sechs Monaten ab Bewilligungsdatum vollzogen sein.

Zum Gründungsstipendium

www.gsa-schwerin.de

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