Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung: Unternehmen können für Spitzenzeiten befristet Personal aus dem Ausland anwerben

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Am 01.03.2024 tritt die zweite Stufe des neuen „Fachkräfteeinwanderungsgesetzes“ in Kraft. Eine wichtige Neuerung ist die Einführung der sogenannten kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung, die das bestehende Fachkräfteeinwanderungsgesetz ergänzt. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, in Spitzenzeiten kurzfristig ausländische Arbeitskräfte einzustellen.

Statement des amtierenden Leiters der Agentur für Arbeit Neubrandenburg, Stephan Bünning:
„Die kurzzeitige Beschäftigung stellt für Unternehmen, insbesondere solche mit saisonalem Geschäft, eine flexible Lösung dar, um Engpässe in Spitzenzeiten zu bewältigen, besonders wenn es herausfordernd ist, ausreichend inländisches Personal zu finden. Wir ermutigen Arbeitgeber nachdrücklich, von diesem Instrument Gebrauch zu machen und ausländische Arbeitskräfte auch für befristete Anstellungsverhältnisse von bis zu acht Monaten anzuwerben, um sie dann sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen.“

Eine formale Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Studium sind dabei nicht erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann grundsätzlich für jede Beschäftigung im Inland die Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis erteilen.

Besonders in Branchen wie der Gastronomie, die aufgrund ihrer Arbeitszeiten nicht immer vollumfänglich für inländische alleinerziehende Elternteile mit familiären Verpflichtungen geeignet sind, kann die kurzzeitige Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte eine attraktive Option darstellen.

Rekrutierung durch die Unternehmen
Die Rekrutierung der Arbeitskräfte obliegt den Unternehmen selbst, während die BA die Prüfung der Voraussetzungen übernimmt. Dazu gehören unter anderem eine inländische Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche, die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine angemessene Vergütung gemäß den tariflichen Bestimmungen sowie die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber.

Des Weiteren legt die BA ein Kontingent fest, das für das Jahr 2024 bei 25.000 Zustimmungen bundesweit für alle Branchen liegt, wobei Erntehelfer in der Landwirtschaft ausgenommen sind.

Arbeitgeber haben ab März 2024 die Möglichkeit, bei der BA eine Arbeitserlaubnis oder eine Vorabzustimmung zu einem Aufenthaltstitel für Arbeitskräfte aus dem Ausland zu beantragen. Das geht auch online unter www.arbeitsagentur.de .

Der Arbeitgeberservice von Arbeitsagentur und Jobcenter im Seenplattelandkreis informiert interessierte Betriebe gerne über alle Fragen zu diesem Thema unter der kostenfreien Service-Rufnummer 0800 4 5555 20 oder durch Kontaktaufnahme mit dem persönlichen Ansprechpartner.

www.arbeitsagentur.de

 

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