Die Finanzministerien des Bundes und der Länder haben gemeinsam entschieden, das zivilgesellschaftliche Engagement zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Betroffenen, mit steuerlichen Erleichterungen zu unterstützen.
„Gerade angesichts des unbeschreiblichen Leids und der humanitären Katastrophe ist es großartig mitzuerleben, wie viele Menschen und Organisationen uneigennützig helfen, Geld und Sachleistungen spenden. Wir wertschätzen diese Hilfsbereitschaft jetzt durch schnelle und unbürokratische Steuererleichterungen.“ sagte Finanzminister Dr. Heiko Geue.
So können Spenden an anerkannte Organisationen in einem vereinfachten Verfahren nachgewiesen werden. Vereine, die in dieser besonderen Situation außerhalb ihrer Satzungszwecke Hilfen für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, brauchen nicht den Verlust der Gemeinnützigkeit zu befürchten. Bei Unterkünften, die an sich für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen sind, wie Hotelzimmer oder Ferienwohnungen, werden keine umsatzsteuerlichen Folgen gezogen, werden diese unentgeltlich aus der Ukraine Geflüchteten zur Verfügung gestellt. Für Unternehmen, die unentgeltlich Gegenstände und Personal für humanitäre Zwecke an Hilfsorganisationen überlassen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, ist dies grundsätzlich ohne Umsatzsteuerbelastung möglich.
Das BMF-Schreiben vom 17.03.2022 steht im Steuerportal-MV zum Abruf bereit.