In den Wintermonaten kommt es im Baugewerbe häufig zu wetterbedingten Unterbrechungen. Damit Beschäftigte in dieser Zeit im Unternehmen bleiben können, bietet die Agentur für Arbeit das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) an. Es gilt in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März. Saison-Kurzarbeitergeld können grundsätzlich nur Betriebe des Baugewerbes erhalten, die mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen erbringt.
Im Unterschied zum regulären Kurzarbeitergeld ist beim Saison-KUG keine vorherige Anzeige erforderlich. Betriebe können somit flexibel und kurzfristig reagieren.
Anspruch haben Unternehmen im …
- Bauhauptgewerbe
- Gerüstbauerhandwerk
- Dachdeckerhandwerk
- Garten- und Landschaftsbau
Die Baubetriebe-Verordnung enthält eine Liste der berechtigten Betriebe: https://www.gesetze-im-internet.de/baubetrv_1980/BJNR020330980.html
Qualifizierung während der Kurzarbeit
Neben der finanziellen Unterstützung bietet das Saison-KUG Unternehmen auch die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden während der Schlechtwetterzeit gezielt zu qualifizieren oder Fortbildungen zu absolvieren. Informationen hierzu finden sich auf der Seite Weiterbildung während Kurzarbeit. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/weiterbildung-waehrend-kurzarbeit
Andreas Wegner, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Neubrandenburg, erklärt: „Das Saison-Kurzarbeitergeld hilft den Baubetrieben der Region, wetterbedingte Ausfallzeiten zu überbrücken und eingearbeitetes Personal zu halten. Das sichert Arbeitsplätze und ermöglicht eine schnelle Rückkehr in den normalen Arbeitsbetrieb. Der Zugang ist unkompliziert – auch, weil keine vorherige Anzeige erforderlich ist. Gleichzeitig kann die Zeit der Kurzarbeit sinnvoll für Qualifizierungen genutzt werden: Mitarbeitende können Fortbildungen absolvieren, neue Fertigkeiten erlernen oder bestehende Kenntnisse vertiefen. So profitieren Unternehmen langfristig, und Beschäftigte bleiben fachlich fit für die kommende Saison.“
Beschäftigte erhalten während des Bezugs:
- 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts,
- 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind im Haushalt lebt
Arbeitgebenden werden die allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Ergänzend können Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld gewährt werden.
Antragstellung
Das Saison-KUG wird zunächst vom Arbeitgeber an die Beschäftigten ausgezahlt. Anschließend kann der Erstattungsantrag digital gestellt werden:
- über das KEA-Portal: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kea
- Über die E-Services der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen
Arbeitgeber-Service-Teams von Arbeitsagentur und Jobcenter im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: 0800 4 5555 20
Weitere Informationen zu den Regelungen für das Saison-Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/saison-kurzarbeitergeld
PM/AA
Rechtsgrundlage: §§ 101 ff. SGB III







