Die Corona-Basisschutzmaßnahmen umfassen zum 1.10.2022 eine Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, eine FFP2-Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens. Eine Testnachweispflicht besteht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen. Ausnahmen hiervon gibt es u.a. für vollständig Geimpfte und Genesene, notwendige Begleitpersonen sowie Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen behandelt, betreut oder gepflegt werden. Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeheime können im Rahmen ihres Hausrechts weitergehende Schutzmaßnahmen treffen.
Durch das neue IfSG kann das Land bei einer Verschlechterung der Corona-Lage zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise eine Maskenpflicht in Innenräumen, einen Mindestabstand von 1,5 Metern im öffentlichen Raum oder die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in Innenräumen.
Diese weitergehenden Schutzmaßnahmen seien derzeit aber nicht notwendig, verdeutlichte M-Vs Sozialministerin Stefanie Drese. „In unserem Corona-Expertengremium beobachten wir die Entwicklung natürlich kontinuierlich sehr genau und werden zum Beispiel bei steigendem Infektionsgeschehen und einer angespannten Lage in den Krankenhäusern entsprechend gegensteuern. Grundlage dafür ist der 8-Punkte-Plan für M-V mit dem wir gut und lageangepasst auf eine mögliche Infektionswelle im Herbst und Winter reagieren können“, so die Ministerin.