Bund und Länder verabschieden Reform regionaler Wirtschaftsförderung

Die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder sowie der Bundesminister der Finanzen haben am 13.12.2022 die Neuausrichtung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) beschlossen.

Mit der Anpassung des Förderprogramms reagieren Bund und Länder auf die geänderten Rahmenbedingungen regionalwirtschaftlicher Entwicklung, insbesondere die Transformation hin zu Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 sowie die demografische Alterung.

Überblick über die Elemente der GRW-Reform
Die GRW ist das wichtigste regionalpolitische Instrument in Deutschland. Seit Anfang der 1970er Jahre wurden mit GRW-Mitteln in strukturschwachen Regionen über 150.000 Investitionsvorhaben von Unternehmen und zum Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur gefördert. Zu den wichtigsten Elementen der größten Reform der GRW in ihrer über 50-jährigen Geschichte gehören:

  • Erweiterte Zielsystematik, die nicht mehr allein auf die Schaffung von Arbeitsplätzen abzielt. Künftig gibt es drei Hauptziele: Standortnachteile ausgleichen; Beschäftigung schaffen und sichern, Wachstum und Wohlstand erhöhen; Transformationsprozesse zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.
  • Die bisher geltende Voraussetzung, dass nur Betriebe gefördert werden, die ihre Produkte bzw. Dienstleistungen überregional in einem Umkreis von mindestens 50 km absetzen, entfällt. Künftig stellt die GRW auch auf die regionale Wertschöpfungsketten und Wirtschaftskreisläufeab und stärkt so die Grundlagen für eine eigenständige Regionalentwicklung.
  • Erleichterte Fördervoraussetzungen für klimafreundliche Investitionensowie für forschungsintensive Unternehmen. Zudem werden die Möglichkeiten zur Förderung von Umweltschutzinvestitionen, mit denen Unternehmen über nationale oder EU-Klimaschutznormen hinausgehen, erweitert.
  • Erstmalig werden Aspekte „Guter Arbeit“ in der GRW verankert, indem für bestimmte Vorhaben erwartet wird, dass die Betriebe einer Tarifbindungunterliegen oder im Zuge der Förderung ein bestimmtes Lohnwachstum
  • Im Bereich der Förderung wirtschaftsnaher Infrastrukturwerden klimafreundliche bzw. nachhaltige Maßnahmen honoriert. Beispielsweise wird eine Weiternutzung bzw. Umgestaltung bereits genutzter Industrie- und Gewerbegelände umfassender gefördert als die Erschließung neuer Flächen. Gleiches wird für die Eigenerzeugung erneuerbarer Energien und andere Aktivitäten im Sinne einer nachhaltigen Wirtschaft
  • Ein neuer Fördertatbestand wird eingeführt für Maßnahmen der regionalenDaseinsvorsorge, soweit diese engen Wirtschaftsbezug aufweisen und maßgeblich zur Attraktivität regionaler Wirtschaftsstandorte beitragen.

Das neue GRW-Regelwerk („Koordinierungsrahmen“) wird am 01.01.2023 in Kraft treten. Anschließend haben die Länder für eine Übergangszeit von einem Jahr ein Wahlrecht zwischen neuen und alten Regelungen.

Die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister des Bundes und der Länder sowie der Bundesminister der Finanzen haben zudem für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2032 ein GRW- Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“ beschlossen.

Video-Statement von Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck zur GRW-Reform
GRW-Reform
GRW-Koordinierungsrahmen einschließlich der Regelungen zum o.g. Sonderprogramm

PM/BMWK

Auch interessant …