Anträge für Härtefallhilfen in MV spätestens zum Mai verfügbar

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Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat heute die Mittel für den Härtefallhilfe für private Haushalte, die mit Heizöl, Flüssiggas, Scheitholz, Holzpellets, Holzbriketts, Holzhackschnitzel, Kohle oder Koks heizen, freigegeben. In den kommenden Tagen wird die zur Auszahlung der Mittel notwendige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Unterschrift an die Bundesländer übersandt. Sobald die Vereinbarung unterschrieben ist, wird M-V im Nordverbund, insbesondere mit Hamburg, die letzten technischen Vorbereitungen treffen, um das Antragsverfahren spätestens zum Mai 2023 eröffnen zu können. M-Vs Klimaschutzminister Dr. Till Backhaus zeigt sich erleichtert:

„Nach fast viermonatigem Ringen um Referenzpreise und verwaltungstechnische Fragen, sind die Beratungen und Verhandlungen zur Härtefallhilfe auf Bund-Länder-Ebene nun endlich abgeschlossen. Das ist eine gute Nachricht, auf die die Menschen im Land allerdings lange warten mussten. Dass es nun endlich losgehen kann, ist den Bundesländern zu verdanken, die beharrlich mit dem Bundeswirtschaftsministerium verhandelt haben. Am Ende konnten wir konstruktive Lösungen erarbeiten. So haben wir uns beispielsweise darauf verständigt, dass Mittel übertragen werden können, sofern einzelne Bundesländer Anträge über die bereitstehenden Mittel hinweg vorliegen haben und andere Bundesländer weniger. Wir gehen davon aus, dass in M-V rund 100.000 Haushalte, vorrangig Ölheizungen, Anspruch auf einen Zuschuss haben. Konkrete Aussagen sind natürlich erst möglich, wenn alle Anträge vorliegen und geprüft wurden.“

In den kommenden Wochen würden die technischen Voraussetzungen finalisiert, damit das Antragsverfahren starten könne. Am einfachsten werde sich das online-Verfahren gestalten. Es werde aber auch eine Lösung für Antragsteller ohne Internetzugang geben, so der Minister abschließend.

Die Rahmendaten der Härtefallhilfen für Privathaushalte im Einzelnen: 

  • Es sollen die Mehrkosten bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.
  • Folgende Energieträger sind umfasst: Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle/Koks.
  • Bund und Länder haben für 2021 gemeinsam Referenzpreise für die vom Programm umfassten Energieträger ermittelt. Diese werden für den Vergleich der Kosten des Jahres 2021 mit jenen des Jahres 2022 herangezogen. Für eine Antragsberechtigung muss mindestens eine Verdopplung erreicht werden. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten wie folgt :

o          Heizöl:                                   71 ct/l (inkl. USt.)

60 ct/l (zzgl. USt.)

 

o          Flüssiggas:                             57 ct/l (inkl. USt.)

48 ct/l (zzgl. USt.)

 

o          Holzpellets:                           24 ct/kg (inkl. USt.)

22 ct/kg (zzgl. USt.)

 

o          Holzhackschnitzel:               11 ct/kg (inkl. USt.)

9 ct/kg (zzgl. USt.)

 

o          Holzbriketts:                         28 ct/kg (inkl. USt.)

26 ct/kg (zzgl. USt.)

 

o          Scheitholz:                       85 Euro/Rm(inkl. USt.)

79 Euro/Rm(zzgl. USt.)

 

o          Kohle/Koks:                          36 ct/kg (inkl. USt.)

30 ct/kg (zzgl. USt.)

  • Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80% erstattet. Die Förderhöhe berechnet sich anhand der folgenden Formel (Beispiele s. unten)
  • Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
  • Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro, der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2.000 Euro pro Haushalt.
  • Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde.
  • Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.
  • Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selbst die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter/ -in oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind diese/r Vermieter/in bzw. diese WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter/innen müssen nicht selber tätig werden.
  • Die Antragstellung erfolgt über die Länder bzw. deren Bewilligungsstellen unter Nutzung der Online-Plattform des jeweiligen Landes.
  • Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren handeln. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen, strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen. Diese werden durch die Vollzugshinweise einheitlich vorgegeben.

Beispiele:

  1. Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((3.000*1,6)-2*(3.000*0,71))=432 Euro.
  2. Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)-2*(4.000*0,24))= 704 Euro.

PM/LM

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