Ausweisung von Windeignungsgebieten bleibt in Verantwortung der regionalen Planungsverbände

von
in Aktuell, Energie, Kommunale Beratung

Im Landtag ist am 24.01.2024 die Änderung des Landesplanungsgesetzes diskutiert worden. Dabei geht es unter anderem um die Festlegung von Flächen für Windenergieanlagen. „Wir haben im Februar 2023 im Kabinett mit dem Planungserlass Wind festgelegt, dass die Zuständigkeit für die Ausweisung der Windenergiegebiete weiterhin bei den regionalen Planungsverbänden verbleibt und in allen vier Planungsregionen gleichermaßen 2,1 Prozent der Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt werden müssen. Ich halte diese Regelung für wichtig, um direkt vor Ort über regionale Besonderheiten zu diskutieren und bei der Festlegung von Windeignungsgebieten zu berücksichtigen. Das erhöht die Akzeptanz für den Ausbau der Windenergie. Sollte sich abzeichnen, dass ein regionaler Planungsverband die Planungen nicht rechtzeitig schafft, können wir als oberste Landesplanungsbehörde die Planung übernehmen und zu Ende führen. Das ist aber nur eine Notfalloption. Deshalb haben wir ein umfassendes Projektmanagement und Monitoring eingeführt und sind im engen, regelmäßigen Austausch mit den Ämtern für Raumordnung und Landesplanung zur Einhaltung der Zeitpläne“, sagte der Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Reinhard Meyer.

Bis 31.12.2032: Mindestens 2,1 Prozent der Landesfläche sind für Windenergienutzung auszuweisen
Das Bundes-Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG) aus dem Jahr 2022 gibt den Ländern verbindliche Flächenziele vor, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu erreichen. Danach muss jedes Bundesland einen prozentualen Anteil der Landesfläche für Windenergie an Land ausweisen. M-V ist verpflichtet, bis zum 31.12.2027 mindestens 1,4 Prozent der Landesfläche und bis zum 31.12.2032 mindestens 2,1 Prozent der Landesfläche für die Windenergienutzung auszuweisen. Länder, in denen die Windenergiegebiete auf der Ebene der Regionalplanung ausgewiesen werden, müssen ihren Flächenbeitragswert auf die zuständige regionale Planungsebene herunterbrechen und die landesspezifischen Ziele in verbindlicher Form an die nachfolgende Planungsebene weitergeben. Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes wird in einem Landesgesetz festgelegt, dass die vom Bund festgelegten Flächenziele erreicht werden müssen. Im Landesplanungsgesetz wird zudem die Möglichkeit verankert, dass regionale Planungsverbände untereinander vertragliche Vereinbarungen darüber abschließen können, mit denen sich eine Planungsregion gegenüber einer anderen Planungsregion verpflichtet, mehr Fläche als erforderlich für die Windenergie auszuweisen. Sobald entsprechende Gebietsfestlegungen getroffen wurden, kann der Flächenüberhang der einen Region der anderen Region für die Zielerreichung angerechnet werden. „Damit ermöglichen wir den regionalen Planungsverbänden individuelle und flexible Lösungen. Das kann beispielsweise in der Planungsregion Rostock hilfreich sein, da sie aufgrund luftverkehrsrechtlicher und artenschutzrechtlicher Beschränkungen über ein vergleichsweise geringeres Flächenpotenzial verfügt“, sagte Meyer.

Beschleunigung, Modernisierung und Digitalisierung
Außerdem werden Anpassungen des Landesplanungsgesetzes an das durch den Bundesgesetzgeber mehrfach geänderte Raumordnungsgesetz (ROG) vorgenommen. Dies betrifft insbesondere Änderungen zur weiteren Beschleunigung, Modernisierung und Digitalisierung der Planungsprozesse sowie zur Erhöhung der Planungssicherheit. „Mit der Gesetzesnovelle wird auch das Ziel der Deregulierung verfolgt: Überall dort, wo eine Bundesregelung alles Erforderliche erschöpfend regelt, wird auf eine gleich oder ähnlich lautende Landesregelung verzichtet“, sagte Meyer.

Fristen bei Zielabweichungsverfahren geregelt
Anträge auf Zielabweichung nach dem Raumordnungsgesetz sind bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien, ob die Zielabweichung im Einzelfall aufgrund veränderter Tatsachen und Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist oder wegen übergeordneter Bundes- oder Landesinteressen oder der Berührtheit der Grundzüge der Planung zurückgewiesen werden muss. Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass es sich bei einer Zielabweichung um eine Entscheidung im Einzelfall handeln muss, zu der die fachlich berührten Ressorts gegenüber der obersten Landesplanungsbehörde ihr Einvernehmen erklären. So können gewichtige öffentliche Interessen des Landes an einer geordneten nachhaltigen Raumentwicklung gewahrt bleiben, wie etwa der Schutz der Moore, der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für den Aspekt der Ernährungssicherheit oder auch der Entwicklung nachhaltiger Industrie- und Gewerbestandorte. „Die Regelung legt fest, dass das Einvernehmen im internen Verhältnis der zu beteiligenden Fachministerien als erteilt gilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats versagt wird. So erreichen wir weitere Beschleunigungen im Verfahren“, sagte Meyer.

PM/WM

 

Auch interessant …