Änderungen bei der Messeförderung des Landes ab 2023

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in Aktuell, Fördermittelberatung

Die Förderung von Beteiligungen von Kleinst­unternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen an nationalen und inter­nationalen Messen und Ausstellungen außer­halb unseres Bundes­landes erfolgt ab 2023 unter neuen Bedingungen. Die Zuwendung wird aus­schließlich aus Landes­mitteln finanziert und es werden veränderte Förder­modalitäten gelten.

Die Beantragung von Förder­mitteln aus dem landes­eigenen Förder­programm zur Unter­stützung der Messe­teilnahme von Unternehmen ist aus­geschlossen, sofern Sie sich auf einer bundes­geförderten Auslands­messe, die im Auslands­messe­programm (AMP) gelistet ist, präsentieren. Die Bundes­ministerien für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) unterstützen in Zusammen­arbeit mit dem AUMA deutsche Unternehmen bei der Teilnahme an Messen im Ausland (Liste der bundesgeförderten Auslandsmessen).

Wer wird gefördert:
Kleine u. mittlere Unternehmen (KMU) der gewerb­lichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebs­stätte in M-V mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahres­umsatz von höchstens 5 Mio. EUR oder einer Jahres­bilanz­summe von höchstens 43 Mio. EUR.

Was wird gefördert:
– Ausgaben für die Standmiete
– Ausgaben für jährlich max. drei Beteiligungen an Messen/ Ausstellungen außenhalb von M-V

Wie wird gefördert:
Kleine Unternehmen

– weniger als 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. EUR Jahres­umsatz oder Jahres­bilanz­summe
– bis zu 50 % der Standmiete, maximal 6.000 EUR je Messe
– Kleine Unternehmen, die zum Zeit­punkt des Beginns der Messe oder Ausstellung nicht älter als fünf Jahre sind (maß­geblich ist der Zeit­punkt der Gewerbe­anmeldung), erhalten eine Pauschale in Höhe von 2.000 EUR

Mittlere Unternehmen
– weniger als 250 Beschäftigte und entweder höchstens 50 Mio. EUR Jahres­umsatz oder höchstens 43 Mio. EUR Jahres­bilanz­summe
– bis zu 40 % der Stand­miete, maximal 6.000 EUR je Messe
– Maßnahmen mit zuwendungs­fähigen Ausgaben unter 1.000 EUR sind von der Förderung ausgeschlossen (Bagatell­grenze)

Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens und vor der verbind­lichen Messe­anmeldung im LFI M-V (www.lfi-mv.de) einzu­reichen. Nach schriftlicher Bestätigung des Antrags­eingangs durch das LFI M-V kann auf eigenes Risiko begonnen werden. Auf die Förderung besteht kein Rechts­anspruch.

https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/messen-und-ausstellungen/

 

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